Ferienjob, Minijob & Werkstudent 2026: 603-Euro-Grenze, Steuer und was netto bleibt

Sommerferien 2026, und viele Schüler und Studenten wollen die freie Zeit zu Geld machen. Doch Ferienjob ist nicht gleich Ferienjob: Ob du als Minijobber mit der neuen 603-Euro-Grenze arbeitest, als kurzfristig Beschäftigter ganz ohne Verdienstlimit oder als Werkstudent, entscheidet darüber, was vom Lohn übrig bleibt, ob Kindergeld und Familienversicherung erhalten bleiben und ob am Jahresende Steuern zurückkommen. Dieser Artikel erklärt nüchtern die drei Modelle, die aktuellen Grenzen (Stand Juli 2026) und wie du zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückholst.

Drei Modelle, die du nicht verwechseln darfst

Wer im Sommer jobbt, landet fast immer in einer von drei Schubladen: Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder Werkstudentenjob. Die Begriffe klingen ähnlich, führen aber zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen bei Sozialabgaben, Steuer und bei der Frage, ob deine Eltern weiter Kindergeld bekommen. Der häufigste Fehler ist, alles pauschal „Ferienjob“ zu nennen und sich erst hinterher zu wundern, warum vom Lohn etwas fehlt oder ein Bescheid kommt.

Grob gilt: Der Minijob hat eine feste monatliche Verdienstgrenze, läuft aber dauerhaft. Die kurzfristige Beschäftigung hat keine Verdienstgrenze, ist dafür streng zeitlich befristet und typisch für den klassischen Schüler-Ferienjob. Der Werkstudentenjob ist ein Modell nur für eingeschriebene Studierende und dreht sich um eine Stundengrenze. Welches Modell für dich gilt, hängt weniger von deinem Wunsch ab als von den harten Regeln, die wir im Folgenden durchgehen.

Der Minijob 2026: 603 Euro statt 556 Euro

Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Weil die Minijob-Grenze seit Oktober 2022 fest an den Mindestlohn gekoppelt ist, kletterte sie automatisch mit: von 556 Euro (2025) auf 603 Euro pro Monat. Über das Jahr sind das 7.236 Euro. Diese Summe darfst du im Durchschnitt verdienen, ohne dass aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Stelle wird.

Praktisch heißt das: Bei 13,90 Euro Mindestlohn kommst du auf höchstens rund 43 Arbeitsstunden im Monat (603 geteilt durch 13,90 sind 43,38 Stunden). Verdienst du mehr pro Stunde, sind es entsprechend weniger Stunden. Die 603 Euro sind eine Obergrenze für alle Minijobs zusammen – hast du zwei nebeneinander, werden die Verdienste addiert. Ein gelegentliches Überschreiten ist erlaubt: in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr und nur bei unvorhersehbarem Mehrbedarf, dann höchstens bis zum Doppelten, also 1.206 Euro im Monat.

Im Minijob zahlt den Löwenanteil der Abgaben der Arbeitgeber pauschal. Für dich bleibt nur die Rentenversicherung: Dein Eigenanteil beträgt 2026 3,6 Prozent, bei vollen 603 Euro also gut 21 Euro im Monat. Davon kannst du dich per schriftlichem Antrag befreien lassen – dann bleibt der Minijob für dich komplett abgabenfrei, du sammelst aber keine vollwertigen Rentenmonate. Ein Ausblick: Zum 1. Januar 2027 soll der Mindestlohn auf 14,60 Euro steigen, die Minijob-Grenze damit voraussichtlich auf rund 633 Euro.

Kurzfristige Beschäftigung: der klassische Ferienjob

Für Schüler und Studenten ist die kurzfristige Beschäftigung oft das attraktivste Modell, denn hier gibt es keine Verdienstgrenze. Du darfst also auch 2.000 oder 3.000 Euro in wenigen Wochen verdienen, und die Beschäftigung bleibt komplett sozialversicherungsfrei – keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung, weder für dich noch für den Betrieb.

Der Preis dafür ist eine harte Zeitgrenze. Eine Beschäftigung gilt nur dann als kurzfristig, wenn sie von vornherein befristet ist auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Beide Grenzen sind gleichwertig: Wer an fünf Tagen pro Woche arbeitet, rechnet in Drei-Monats-Schritten, wer nur an einzelnen Tagen aushilft, zählt bis 70 Tage. Entscheidend ist außerdem, dass der Job nicht berufsmäßig ausgeübt wird – bei Schülern und Studenten im Erststudium ist das praktisch immer erfüllt, weil der Job neben der Ausbildung nur eine Nebenrolle spielt.

Ein wichtiger Stolperstein: Mehrere kurzfristige Jobs in einem Jahr werden zusammengerechnet, auch bei verschiedenen Arbeitgebern. Wer im Frühjahr schon 40 Tage im Lager ausgeholfen hat, dem bleiben im Sommer nur noch 30 Tage, bevor die Grenze reißt und Sozialversicherungspflicht einsetzt. Führ also Buch über deine Arbeitstage. Neu ab 2026: In der Landwirtschaft gilt für Saisonkräfte eine erweiterte Grenze von 90 Tagen beziehungsweise 15 Wochen – das betrifft klassische Ernte-Ferienjobs.

Das Werkstudentenprivileg: die 20-Stunden-Grenze

Wer immatrikuliert ist und regelmäßig neben dem Studium arbeitet, fällt unter das Werkstudentenprivileg. Der Vorteil: Du bleibst frei von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, egal wie hoch dein Verdienst ist. Nur in die Rentenversicherung zahlst du ein – 2026 mit einem Satz von 9,3 Prozent, den Arbeitgeber und Studierender jeweils tragen.

Die Bedingung heißt 20 Stunden pro Woche. Solange du während der Vorlesungszeit im Schnitt nicht mehr arbeitest, bleibt das Studium erkennbar im Vordergrund und das Privileg erhalten. Arbeitest du dauerhaft mehr, wirst du wie ein normaler Arbeitnehmer voll sozialversicherungspflichtig. Wichtig ist die Ausnahme in den Semesterferien: In der vorlesungsfreien Zeit darfst du auch als Werkstudent Vollzeit arbeiten, also bis zu 40 Stunden pro Woche, ohne das Privileg zu verlieren.

Es gibt aber eine Deckelung: Über einen rollierenden Zeitraum von zwölf Monaten darfst du an höchstens 26 Wochen beziehungsweise 182 Kalendertagen mehr als 20 Stunden arbeiten. Wer die Semesterferien voll ausreizt und im Semester Abendschichten schiebt, erreicht diese Grenze schnell.

Lohnsteuer: Was der Chef abzieht und du zurückholst

Sozialversicherung und Steuer sind zwei getrennte Baustellen. Selbst ein sozialabgabenfreier Ferienjob kann Lohnsteuer kosten. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber zwei Wege: Er kann pauschal 25 Prozent Lohnsteuer abführen (die er oft auf dich abwälzt) oder individuell nach deiner Steuerklasse abrechnen. Als lediger Schüler oder Student ohne Kinder bist du in der Regel in Steuerklasse I.

Und hier kommt die gute Nachricht: Der Grundfreibetrag 2026 liegt bei 12.348 Euro. Bis zu diesem zu versteuernden Jahreseinkommen fällt laut Paragraf 32a Einkommensteuergesetz gar keine Einkommensteuer an. Die meisten Ferienjobber bleiben mit ihrem Jahresverdienst locker darunter. Wurde trotzdem Lohnsteuer einbehalten, weil der Monatslohn hoch war, war das nur eine Vorauszahlung – du bekommst sie zurück.

Das Werkzeug dafür ist die freiwillige Steuererklärung, die sogenannte Antragsveranlagung. Dafür hast du vier Jahre Zeit: Für 2026 kannst du bis Ende 2030 abgeben. Liegt dein Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag, holst du die einbehaltene Lohnsteuer in aller Regel vollständig zurück. Für viele Schüler und Studenten sind das die einfachsten paar Hundert Euro des Jahres. Die pauschal versteuerte kurzfristige Beschäftigung ist davon allerdings ausgenommen – pauschale Lohnsteuer kannst du dir nicht über die Erklärung zurückholen.

Kindergeld: Warum der Ferienjob es meist nicht gefährdet

Die größte Angst vieler Eltern: Verliert die Familie das Kindergeld, wenn das Kind zu viel verdient? Für 2026 zahlt der Staat 259 Euro pro Kind und Monat. Die entscheidende Regel ist seit 2012 klar: Während der ersten Ausbildung oder des Erststudiums gibt es keine Einkommens- und keine Stundengrenze. Dein Kind darf im Erststudium also verdienen, so viel es will – das Kindergeld bleibt unangetastet, solange es unter 25 Jahre alt ist und in Ausbildung steht.

Anders sieht es nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder dem ersten Studienabschluss aus, also in einer Zweitausbildung oder im Masterstudium, das nicht als Fortsetzung zählt. Dann darf das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche regelmäßig arbeiten, sonst entfällt der Kindergeldanspruch. Ausgenommen von dieser Stundengrenze sind aber ausdrücklich ein Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung – ein reiner Ferienjob in den Semesterferien ist also auch in der Zweitausbildung unschädlich.

Familienversicherung: die 565-Euro-Grenze und ihre Ausnahme

Ein zweiter Punkt, der Eltern beschäftigt, ist die kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Sie erlaubt, Kinder und Ehepartner ohne eigenen Beitrag mitzuversichern – aber nur bis zu einer Einkommensgrenze. Diese liegt 2026 bei 565 Euro im Monat aus regelmäßigem Gesamteinkommen. Wer als Minijobber arbeitet, für den gilt die höhere Minijob-Grenze von 603 Euro.

Wichtig ist hier wieder die Sonderrolle des Ferienjobs. Eine kurzfristige Beschäftigung mit den bekannten Grenzen (höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage, nicht berufsmäßig) zählt als unregelmäßiges Einkommen und ist für die Familienversicherung in der Regel unschädlich, selbst wenn in diesen Wochen deutlich mehr als 565 Euro zusammenkommen. Genau deshalb ist die kurzfristige Beschäftigung für Schüler so praktisch: hoher Verdienst, ohne die Familienversicherung zu sprengen.

Gefährlich wird es erst, wenn ein dauerhafter Nebenjob die monatliche Grenze regelmäßig überschreitet. Dann kann die Krankenkasse eine eigene, beitragspflichtige Versicherung verlangen. Im Zweifel lohnt ein kurzer Anruf bei der Kasse, bevor ein Sommerjob in einen dauerhaften Halbtagsjob übergeht.

Was am Ende netto bleibt: zwei Beispiele

Beispiel 1 – Schülerin, kurzfristiger Ferienjob. Sechs Wochen Vollzeit im Lager, 40 Arbeitstage, 12 Euro Stundenlohn ergeben rund 3.840 Euro brutto. Sozialabgaben: null. Rechnet der Betrieb pauschal ab, ist die Lohnsteuer abgegolten; bei Abrechnung nach Steuerklasse I wird meist Lohnsteuer einbehalten, die sie sich über die Steuererklärung nahezu vollständig zurückholt. Ergebnis: netto bleibt fast das gesamte Brutto.

Beispiel 2 – Student, Minijob übers Jahr. 500 Euro im Monat, ganzjährig. Das liegt unter der 603-Euro-Grenze, der Job ist ein Minijob. Ohne Befreiung von der Rentenversicherung gehen 3,6 Prozent ab, also 18 Euro, es bleiben rund 482 Euro. Mit Befreiung sind es die vollen 500 Euro. Kindergeld und Familienversicherung bleiben erhalten.

Für Eltern: die drei Dinge, die wirklich zählen

Wenn dein Kind diesen Sommer jobbt, musst du dir die Details nicht alle merken. Drei Prüfungen genügen. Erstens: Steckt das Kind in der ersten Ausbildung oder im Erststudium? Dann sind Kindergeld und Einkommensgrenzen kein Thema, egal wie viel es verdient. Zweitens: Ist es ein echter Ferienjob (kurzfristig, befristet auf drei Monate oder 70 Tage)? Dann bleiben Familienversicherung und Kindergeld auch bei hohem Verdienst unangetastet.

Drittens, und nur bei Zweitausbildung oder dauerhaftem Nebenjob relevant: Bleibt die regelmäßige Arbeitszeit unter 20 Stunden pro Woche und der Verdienst außerhalb echter Ferienjobs unter 565 Euro im Monat? Wenn ja, ist alles im grünen Bereich. Wer diese drei Fragen sauber beantwortet, umgeht praktisch alle teuren Überraschungen – und das Kind kann sich auf das Geldverdienen konzentrieren.

Was Tools auf CalcSI helfen

Kein Rechner ersetzt die Beratung durch die Krankenkasse oder das Finanzamt, aber ein paar Werkzeuge nehmen dir das lästige Rechnen ab. Mit dem Datums-Differenz-Rechner zählst du deine Arbeitstage exakt aus – wichtig, um bei der kurzfristigen Beschäftigung unter den 70 Tagen zu bleiben. Der Prozentrechner hilft beim Rentenanteil von 3,6 Prozent im Minijob, den 9,3 Prozent beim Werkstudenten oder der pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent. Mit dem Rechner für den echten Stundenlohn prüfst du, was nach Fahrtkosten und Abgaben pro Stunde wirklich übrig bleibt und ob sich ein weiter entfernter Job überhaupt lohnt. Und wenn du für den Job Arbeitsmaterial kaufst, trennst du mit dem Mehrwertsteuer-Rechner den Netto- vom Bruttopreis.

Hinweis: Alle Angaben beziehen sich auf den Stand Juli 2026 und dienen der allgemeinen Information. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Sozialversicherungsberatung und ersetzt keine individuelle Prüfung deines Einzelfalls. Grenzen, Beträge und Regeln können sich ändern – im Zweifel wende dich an deine Krankenkasse, die Minijob-Zentrale, einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin beziehungsweise einen Steuerberater.

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